Satzung

 

des Berufsverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen Berlin/Brandenburg (BGBB e.V.) [in der Fassung v. 10. Oktober 2000]

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1)

 

Der Verein trägt den Namen "Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Berlin/Brandenburg e.V." (BGBB e.V.).

 

(2)

 

Er hat seinen Sitz in Berlin. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

 

(3)

 

 

Der Verein wurde am 10.10.2000 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin/ Charlottenburg eingetragen. Der BGBB e.V. ist Mitglied im Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschland e.V.

 

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)

 

 

 

Zweck des Vereines ist die berufsständische Interessenvertretung der im Verein zusammengeschlossenen Gebärdensprachdolmetscher/innen und die Förderung der Anerkennung des Berufsbildes des/r Gebärdensprachdolmetschers/in. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

(2)

Weiterer Zweck der Tätigkeit des Vereines besteht in:

 

  • der Unterstützung der Forderung der Gehörlosen zur gesetzlichen Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als vollwertige Sprache

  • der Aufklärung der Öffentlichkeit und der Klienten/innen zur Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern/innen,

  • der Unterstützung der gesetzlichen Verankerung des Anspruches gehörloser Menschen auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher/innen,

  • der Förderung der Professionalisierung der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern/innen durch Angebote der Fort- und Weiterbildung und

  • der Förderung eines intensiven Erfahrungsaustausches und enge Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1)

 

 

Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig und mildtätigen Zwecken dienend und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(2)

 

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

 (3)

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)

 

 

 

 

 

 

Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des Berufsverbandes ist jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der eine vom Verein anerkannte Qualifikation für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in nachweist oder die vom Verein festgelegten Aufnahmekriterien erfüllt, sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennt und die ordentliche Mitgliedschaft erworben hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grundlage der Qualifikationsnachweise bzw. Aufnahmekriterien. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über zwei Stimmen.

 

(2)

 

 

 

 

 

Außerordentliche Mitgliedschaft: Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied des Berufsverbandes ist jede Person, die sich in einer vom BGBB e. V. anerkannten Ausbildung zur/zum Gebärdensprachdolmetscher/in befindet oder jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der den Kriterien für eine außerordentliche Mitgliedschaft entspricht, sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennt und die außerordentliche Mitgliedschaft erworben hat. Außerordentliche Mitglieder besitzen aktives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme.

 

(3)

 

 

Fördernde Mitglieder: Fördermitglied können (auch juristische) Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen weder über passives noch aktives Wahlrecht.

 

(4)

 

 

 

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Näheres über die Kriterien zur Aufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers in den Verein wird von der Mitgliederversammlung in Form von Qualifikationsmerkmalen festgelegt, welche in der jeweils gültigen Geschäftsordnung festgehalten sind.

 

(5)

 

 

 

Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.

 

(6)

Die Mitgliedschaft im Berufsverband erlischt durch:

 

  1. Austritt
    Ein Austritt aus dem Berufsverband ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember eines laufenden Jahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

  2. Streichung
    Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der 3. schriftlichen Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat.

  3. Ausschluss
    Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden, die abschließend entscheidet.

  4. Tod

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)

 

 

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Einen Vorschlag über die Höhe der Beiträge bringt der Vorstand ein. Der aktuelle Jahresbeitrag ist in der jeweils gültigen Geschäftsordnung festgehalten.

 

(2)

 

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3)

Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen durch den Verein, woraus den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein erwachsen. Die Mitglieder haben das Ansehen des Vereines und des Berufsstandes zu wahren und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die übernommene ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten. Sie erkennen die Satzung des Vereines an und richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verein anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher/innen. Stimmberechtigte Mitglieder verpflichten sich zum regelmäßigen Besuch von dolmetschrelevanten Fort- und Weiterbildungen. Näheres regelt die jeweils gültige Geschäftsordnung.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind:

 
  • die Mitgliederversammlung und

  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Vereines, insbesondere über den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, über die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge, über Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Berufsverband, über die Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen und Verbänden mit einfacher Mehrheit sowie über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.

 

(2)

 

Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(3)

 

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 15 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(4)

 

 

Alle Einberufungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden.

 

(5)

 

 

 

 

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss für einen mindestens drei, höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, ganz gleich, wie viele Mitglieder anwesend sind.

 

(6)

 

 

 

Jedes ordentliche Mitglied verfügt über zwei Stimmen, jedes außerordentliche Mitglied über eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht übertragen werden. 

 

§ 9 Vorstand

 

(1)

 

 

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Berufsverbandes, und zwar der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie zwei Beisitzer/innen.

 

(2)

 

 

 

Der Vorstand ist für alle zentralen Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Die/der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

 

(3)

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

 

(4)

 

 

 

 

 

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch die/den 1. bzw. 2. Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

 

(5)

 

 

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von der/dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und anschließend der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

(6)

 

Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in den Vorstand zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

 

§ 10 Kassenwesen

 

(1)

 

 

Dem/der Kassierer/in obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Sie/er hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines genau Buch zu führen. Die Vereinsgliederungen können eigene Kassen verwalten und führen über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.

 

(2)

 

 

 

 

Sämtliche Kassen werden jährlich durch von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisorinnen bzw. Revisoren geprüft. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revisorinnen bzw. Revisoren jederzeit das Recht, die Kassen des Vereines und seiner Gliederungen zu prüfen.

 

(3)

Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Vereinskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

(1)

 

 

 

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

 

(2)

 

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

 

(1)

 

 

 

 

Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Vereines den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder) erforderlich.

 

(2)

 

Im Falle der Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens.