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Berufs- und Ehrenordnung für GebärdensprachdolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen
(GSD/Ü)
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| [lt. Verbandsbeschluss vom 24.7.2001
die für
die Mitglieder des Berufsverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen in
Berlin/Brandenburg [BGBB] e.V. verbindliche Berufs- und Ehrenordnung] |
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1. Allgemeine Berufspflichten
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GSD/Ü üben ihren Beruf unabhängig,
professionell, gewissenhaft, unparteiisch und verschwiegen aus. Sie haben sich der Achtung
und des Vertrauens, welche die Stellung und die Aufgabe der Dolmetschenden und
Übersetzenden erfordern, würdig zu erweisen.
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Des weiteren dürfen sie das Ansehen ihres Berufsbildes und des
Berufsstandes nicht gefährden. Dies gilt aber insbesondere bei der
täglichen Berufsausübung, auch bei öffentlichen Äußerungen unter Nennung
der Berufsbezeichnung.
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2. Eigenverantwortlichkeit
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GSD/Ü üben ihre Tätigkeit in eigener
Verantwortung aus. Dies erfordert, dass die Berufsangehörigen sich ein eigenes Urteil
bilden und ihre Entscheidung selbst treffen. Dies gilt auch für die Tätigkeit von
angestellten GSD/Ü.
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GSD/Ü können eine Pflichtverletzung
nicht damit entschuldigen, dass sie nach der Weisung eines/r Dritten, insbesondere eines
Auftraggebers oder einer Auftraggeberin gehandelt hätten.
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3. Fort- und Weiterbildung
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GSD/Ü
tragen durch Fort- und Weiterbildung für den Erhalt und die Erweiterung
ihrer beruflichen Qualifikation Sorge.
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4. Auftragsannahme und Auftragsablehnung
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GSD/Ü sind in der Annahme eines Auftrags
frei.
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GSD/Ü nehmen nach bestem Wissen und
Gewissen nur solche Aufträge an, bei denen sie ihre berufliche Unabhängigkeit nicht
gefährdet sehen.
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GSD/Ü werden nicht tätig, wenn sie in
einer strittigen Angelegenheit bereits von anderen Beteiligten in Anspruch genommen wurden
oder werden und wenn sie dadurch in eine Interessenkollision geraten.
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GSD/Ü werden nicht tätig, wenn sie sich
bei ihrer Tätigkeit genötigt sehen, gegen ihre Berufspflicht, das Gesetz oder die
Berufs- und Ehrenordnung zu verstoßen.
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Die Ablehnung eines Auftrags erklären GSD/Ü unverzüglich.
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5. Auftragserfüllung
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GSD/Ü handeln bei der Auftragserfüllung
nach bestem Wissen und Gewissen.
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GSD/Ü werden nur in solchen Sprachen,
Sprachvarianten, Kommunikationssystemen sowie Sachgebieten tätig, in denen sie über
ausreichende Kenntnisse verfügen bzw. sich diese im Rahmen der Vorbereitung verschaffen
können. Auch tragen sie dafür Sorge, dass sie die für den jeweiligen Auftrag
erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen. Sobald GSD/Ü erkennen, dass ein Auftrag ihre
derzeitigen Fähigkeiten übersteigt, bringen sie dies allen Beteiligten zur Kenntnis.
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GSD/Ü
halten ihre Terminvereinbarungen ein. Ist ihnen dies aus zwingenden
Gründen nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten rechtzeitig und
pünktlich und bemühen sich um gleichwertigen Ersatz.
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6. Verschwiegenheit
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GSD/Ü verpflichten sich, über alles, was
ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht das Gesetz oder Grundsätze der Rechtsprechung
Ausnahmen zulassen.
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Diese Verpflichtung besteht nach der
Beendigung des Auftrags fort und gilt auch gegenüber denjenigen, denen die betreffenden
Tatsachen bereits von anderer Seite mitgeteilt worden sind.
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Von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann
nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen entbunden werden.
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7. Kollegialität
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GSD/Ü dürfen das Ansehen ihres
Berufsstandes durch ihr Verhalten nicht gefährden. Sie enthalten sich unsachlicher
Angriffe auf die Person anderer Berufsangehöriger in Wort und Schrift.
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Sie bewahren bei der Beurteilung der
Leistung und Honorargestaltung ihrer Berufskolleg/inn/en taktvolle Zurückhaltung. Kritik
an einer fehlerhaften Arbeit ist ohne Schärfe und zunächst gegenüber der betroffenen
Kollegin bzw. dem betroffenen Kollegen vorzubringen.
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8. Wettbewerb
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GSD/Ü enthalten sich jeglicher Form
unlauteren Wettbewerbs.
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GSD/Ü enthalten sich aller Maßnahmen,
die geeignet sind, Berufskolleg/inn/en aus einem Auftrag zu verdrängen.
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Sie versuchen nicht, Mitbewerber/inn/en zu
verdrängen, indem sie die üblichen Honorarsätze planmäßig und gezielt unterbieten.
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GSD/Ü verwenden nur solche
Berufsbezeichnungen und Titel, zu deren Führung sie nach dem Bestimmungen der Gesetze
berechtigt sind. Sie benutzen keine irreführenden Titel.
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